In den §72 -§75 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ist geregelt, wann der Personalrat anzuhören oder zu beteiligen ist. Für wissenschaftliche Mitarbeiter, die auf Grund des Hochschulgesetzes eine besondere Stellung innerhalb der Mitarbeiterschaft haben, ist eine Beteiligung des Personalrates in den Angelegenheiten des §72 Absatz 1 Nr. 1-13 aber nur dann möglich, wenn die Mitarbeiter dies beantragen. Davon sind folgende Angelegenheiten betroffen
Wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter in diesen Angelegenheiten Probleme mit der Personalverwaltung haben und erst dann sich an den Personalrat wenden, kann dieser meist nichts mehr tun, da der Antrag gestellt werden muss, bevor die Dienststelle entscheidet. Die Stellungnahme des Personalrates soll in die Entscheidung der Dienststelle einfließen können. Ist der Personalrat mit einer vorgeschlagenen Maßnahme der Dienststelle nicht einverstanden, so kann die Zustimmung des Personalrates nur durch die Einigungsstelle oder ggf. durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden. Ist der Antrag aber zu spät gestellt worden, kann der Personalrat nur noch an den „Goodwill“ appellieren, hat aber kein Mitbestimmungsrecht mehr, mit dem er bestimmte Dinge für die Beschäftigten durchsetzen könnte.
Es wäre deshalb in Ihrem ureigenen Interesse, wenn alle wissenschaftlichen Mitarbeiter die Personalabteilung beauftragen würden, in allen Sie betreffenden Angelegenheiten den Personalrat zu beteiligen. Dieser Beteiligungsauftrag ist jederzeit für bestimmte Maßnahmen oder komplett widerrufbar.
Dazu könnte das nachstehende Formular verwendet werden:
Beteiligungsantrag wissenschaftliche Mitarbeiter
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