Beitrag zu den Inhouse-Workshops des UKK von RA Dr. Christian Schlottfeldt vom 13.09.2006 (Link zur Präsentation sowie ArbZG)
Hinweis: Für die Anordnung von Bereitschaftsdienst gilt, dass dieser nur außerhalb des Regeldienstes zulässig ist, also keine Aufgaben des Regeldienstes oder regelhafte Beanspruchung enthalten darf. Faustregel: Ist die durchschnittliche Inanspruchnahme innerhalb einer Stunde >70% ist diese als Vollarbeitszeit (Regeldienst; Überstunde) zu werten. Zudem darf die Inanspruchnahme innerhalb des gesamten Bereitschaftsdienstes nicht über 49% liegen.
Hinweis:Die Zustimmung zu einer Opt-out muß schriftlich durch eine entsprechende Erklärung erfolgen. Diese kann mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen werden. Eine Ablehnung bedarf keiner besonderen Erklärung. Die Abgabe oder Verweigerung einer solchen Erklärung hat keine Vor- oder Nachteile für das berufliche Fortkommen oder den Bestand des Arbeitverhältnisses. Antrag hier.
Kanzlei für Arbeitszeitrecht, RA Dr. Christian Schlottfeldt
Arbeitszeitberatung im Internet
Mehr Freizeit - weniger Geld?
"Schonfrist für Umstellung der ärztlichen Arbeitszeiten – Neue Modelle müssen nicht zwangsläufig zu finanziellen Einbußen führen"
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