Geschäftsbereichsleiterin:
Dr. Petra Schmidthals

Postanschrift: 50924 Köln

Informationen


Erholungsurlaub
Zeitzuschläge und Zulagen

Erholungsurlaub

Gesetzlicher Anspruch

Gemäß Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Dieser Anspruch beträgt 24 Arbeitstage ausgehend von einer Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen, da auch der Samstag als Werktag ein Arbeitstag ist. Entsprechend hat ein Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Der Anspruch wird gezwölftelt für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht, wobei Bruchteile kaufmännisch aufzurunden sind.

Der Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen. Im dringenden betrieblichen Fall kann der Urlaub bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres übertragen werden.

Tariflicher Anspruch

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Nach dem Tarifvertrag haben die Beschäftigten der Uniklinik Köln also mehr Urlaubsanspruch als gesetzlich vorgesehen. Auch hier erfolgt eine Umrechnung, wenn von der Fünf-Tage-Woche abgewichen wird. Bspw. hat eine 40.-jährige Mitarbeiterin in der Drei-Tage-Woche einen tariflichen Urlaubsanspruch von 18 Arbeitstagen. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.

Urlaubstag

Ein Urlaubstag umfasst stets als arbeitsfreien Zeitraum 0:00-23:59 Uhr des genehmigten Urlaubstages. Für diese Zeitspanne sind Beschäftigte vom Dienst befreit. Im Umkehrschluss ist es somit nicht möglich, einen Beschäftigten, der bspw. am 2.1.10 Urlaub hat, für den Nachtdienst vom 1.1. auf den 2.1. einzuteilen.

Zusatzurlaub

Zusätzlich zu dem tariflichen Urlaub erhalten Beschäftigte nach TV-Ä für je zwei Monate ständiger Wechselschichtarbeit sowie vier Monate ständiger Schichtarbeit einen Tag
Beschäftigte nach TV-Ä erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
Zusatzurlaub wird bis zu maximal sechs Tagen Zusatzurlaub je Kalenderjahr gewährt.

Beantragung der Übertragung von Resturlaub

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Auch der Tarifvertrag sieht die Übertragung der Urlaubsansprüche in das Folgejahr nur unter dringenden betrieblichen Gründen vor. Der Resturlaub ist spätestens Ende März anzutreten. Übertragungen bis zum 31. Mai des Folgejahres sind nur auf schriftlichen Antrag an ZMA möglich. Die Antragsfrist endet am 10. Februar. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nur bei dauerhafter Verhinderung durch Krankheit bearbeitet werden. Der Antrag muss die Anzahl der zu übertragenden Resturlaubstage, die detaillierte Begründung des dringenden betrieblichen Erfordernisses und dessen Bestätigung durch den Vorgesetzten umfassen, sowie vom Antragsteller unterzeichnet sein.

Dokumentation in SPExpert

Genehmigter Urlaub ist für alle Arbeitstage in SPExpert durch ein „U“ im Sollplan einzutragen. Hier hat der Antragsteller sicherzustellen, dass dies durch den Dienstplaner zeitnah erfolgt, nur so kann die Auszahlung der tariflich geregelten Urlaubsvergütung sichergestellt werden.

Erkrankung während des Urlaubs

Sollte ein Arbeitnehmer im Urlaub erkranken, so hat er unverzüglich den Arbeitgeber hierüber zu informieren. Durch ärztliches Attest nachgewiesene Zeiten der Erkrankung während des Urlaus werden angerechnet, wenn die unverzügliche Krankmeldung erfolgt ist.

Zeitzuschläge und Zulagen

Zeitzuschläge und Zulagen werden Beschäftigten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt.

Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit leistet man, wenn man nach einem Schichtplan arbeitet der an 7 Tagen der Woche für alle 24 Stunden des Tages Regeldienst vorsieht (rund-um-die-Uhr-Betrieb) und wenn man nach spätestens einem Monat wieder zur Nachtschicht herangezogen wird. Dann erhält man eine monatliche Zulage von 105 EUR. Die gelegentliche Teilnahme an der Nachtschicht begründet keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage.

Schichtarbeit

Schichtarbeit leistet man, wenn man nach einem Schichtplan arbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der Arbeitszeit vorsieht, wobei die Wechsel innerhalb eines Monats erfolgen müssen und die Schichten um mindestens zwei Stunden verschoben beginnen und die Arbeit mindestens eine Zeitspanne von 13 Stunden umfasst. Hierfür erhält man eine monatliche Zulage von 40 EUR monatlich. Eine gelegentliche Heranziehung zur Schichtarbeit reicht nicht aus, um den Anspruch auf Zulage zu begründen.

Der Wechsel von sechs Wochen Frühschicht auf sechs Wochen Spätschicht begründet also keinen Anspruch auf Schichtzulage, da der Wechsel nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Ebenso genügt nicht die Dauer einer Frühschicht von bspw. 6 bis 16 Uhr und einer Spätschicht von 9 bis 18 Uhr.

Bereitschaftsdienst

Dies ist die Zeit, in der man sich auf Weisung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Für Bereitschaftsdienst der Stufe A,B bzw. I erfolgt die Vergütung in Höhe von 60 v.H. der Arbeitszeit, bzw. in den Stufen C,D und II in Höhe von 95 v.H. der Arbeitszeit.

Zum Bereitschaftsdienst wurde die ehemalige Regelung des BAT, das Bereitschaft nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, das Arbeit anfällt aber Zeiten ohne Arbeit erfahrungsgemäß überwiegen, nicht in den TV-L übernommen!

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist die Zeit, in der man sich auf Abruf in einem Umkreis um den Arbeitsort aufhält, um im Fall des Rufes die Arbeit aufzunehmen. Dabei sind Rufbereitschaftszeiten keine Arbeitszeit. Hierfür wird eine tägliche Pauschale gezahlt von dem doppelten Stundenentgelt für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wochentags sowie dem vierfachen Stundenentgelt für eine Rufbereitschaft samstags, sonntags und feiertags. Bei weniger als zwölf Stunden Rufbereitschaft wird die jeweilige Stunde mit 12,5 v.H. des Stundenentgelts vergütet. Zeiten der aktiven Inanspruchnahme am Arbeitsort inkl. Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet, Zeiten der telefonischen Inanspruchnahme werden in Summe auf eine volle halbe Stunde aufgerundet. Inanspruchnahmen werden mit dem Entgelt von Überstunden vergütet

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Wochenendrufbereitschaft von Freitag 15 Uhr bis Montag 7 Uhr vergütet wird in Höhe von zwei Stunden für Freitag, jeweils vier für Samstag und Sonntag und Montag nicht zur Anrechnung kommt, man erhält also in Summe zehnmal das jeweilige Stufenentgelt.

Nachtarbeit

Nacharbeit ist jede Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Sie wird mit einem Zuschlag von 20 v.H. vergütet.

Samstagsarbeit

Samstagsarbeit ist die Arbeit an einem Samstag in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr (danach Nachtarbeit), sie wird mit 20 v.H. vergütet.
Erfolgt die Samstagsarbeit im Rahmen von Schicht- oder Wechselschichtarbeit, entsteht kein Anspruch auf den Zuschlag.

Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, sie wird mit 25 v.H. vergütet.

Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, sie wird bei entsprechendem Freizeitausgleich mit 35 v.H. vergütet, falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, ist sie mit höchstens 135 v.H. zu vergüten. Der Freizeitausgleich ist im Dienstplan gesondert auszuweisen.

Heiligabend und Silvester

Arbeit an Heiligabend und Silvester in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr wird mit 35 v.H. vergütet.

Mehrarbeit

Mehrarbeit leisten Teilzeitbeschäftigte, wenn diese über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bis zur Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten tätig werden.

Wann sind geleistete Stunden Überstunden?

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Stunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche bzw. bei festem Schichtplan innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass eine Überschreitung der dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgelegten täglichen Arbeitszeit nicht zu Überstunden führt. Überstunden sind „Rechnungsposten“, die sich aus der nicht rechtzeitigen Rückführung der Wochenarbeitszeit auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ergeben. Im Schichtplanturnus von bspw. 4 Wochen bedeutet dies, dass bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden erst ab der 155. Stunde Überstunden entstehen:

1. Woche 38,5 Stunden
2. Woche 45,0 Stunden
3. Woche 36,0 Stunden
4. Woche 38,5 Stunden
Insgesamt 158,0 Stunden
Regelm. AZ 154,0 Stunden
Überstunden 4,0 Stunden

Vergütung von Überstunden

Zwei Kalendermonate nach Entstehen wird der Zuschlag von 30 v.H. in den Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15 v.H. in den Entgeltgruppen 10 bis 15 für Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich es TV-L fallen, sowie 15 v.H. für Mitarbeiter die in den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, ausgezahlt.

Wenn geleistete Überstunden aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen nicht durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden können, entsteht ein Anspruch auf die Stundenvergütung (100 v.H. des auf die Stunden entfallenden Anteils des Tabellenentgelts, höchstens jedoch nach der Stufe 4). Die Auszahlung erfolgt frühestens zwei Monate nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes von drei Kalendermonaten. Bei einem Arbeitszeitkonto werden die Überstunden diesem Zeitkonto gutgeschrieben.

Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist nach §37 TV-L/TV-Ä beträgt sechs Monate, Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren und nicht schriftlich innerhalb Frist angezeigt werden, verfallen.