BEM umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.
BEM ist als gesetzliche Vorgabe im §84 Abs.2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Nr.9) verankert und betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
BEM erfolgt nur mit Zustimmung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters.
Wenn ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt ist, ist der Arbeitgeber zum Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM
verpflichtet. Dies gilt sowohl für länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, als auch für häufige Kurzerkrankungen.
BEM wird in der Arbeit unterstützt durch das Integrationsteam. Dieses setzt sich aus Vertretern folgender Bereiche zusammen:
Im ersten Schritt werden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeschrieben und über BEM informiert sowie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Themen dieses Gesprächs und der Unterstützungsmaßnahmen können sein:
Gibt es mögliche Zusammenhänge zwischen der Erkrankung und dem Arbeitsplatz?
Liegen Leistungseinschränkungen vor?
Wo sind Ihre Stärken und Qualifikationen?
Was sind Ihre Ziele und Vorstellungen?
Wo und wie kann ein zukünftiger Einsatz erfolgen?
Sprechstunden des BEM
Frau Henseler: Mittwochs 11.00-12.00 Uhr
Frau Schilp: Montags 13.00-14.00 Uhr
- Weitere Termine nach Vereinbarung -
Selbstverständlich unterliegen alle am BEM Beteiligten der Schweigepflicht, so lange sie nicht von den Betroffenen davon entbunden werden.
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