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Prof. Dr. Joachim Rösler

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Vorsorgeuntersuchung


Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Ein wichtiger Bestandteil ist die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsärztlichen Dienst zur Verhinderung von arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die am 24.12.2008 in Kraft getretenen neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Es können verschiedene Untersuchungsanlässe bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterschieden werden:

Pflichtuntersuchungen

bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten (z.B. berufliche Strahlenexposition oder Umgang mit infektiösem Material)

Angebotsuntersuchungen

zur Beratung der Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten (z.B. Bildschirmarbeit, Nachtschichtarbeit oder Lärmexposition über 80 dB)

Wunschuntersuchungen

auf Wunsch des Beschäftigten vom Arbeitgeber zu ermöglichende arbeitsmedizinische Untersuchung

Außerdem werden unterschieden:

Erstuntersuchungen

vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit als Einstellungsuntersuchung oder Vorsorgeuntersuchung

Nachuntersuchungen

während der Tätigkeit (z.B. bei Infektionsgefahr oder Strahlenexposition nach der Röntgen- bzw. Strahlenschutzverordnung)

Nachgehende Untersuchungen

nach Beendigung von Tätigkeiten, bei denen noch nach Jahren gesundheitsschäden auftreten können (z.B. krebserzeugende Stoffe)

Einstellungsuntersuchungen

vor Abschluss des Arbeitsvertrages, um die Tauglichkeit für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen (Eignungsuntersuchung)

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht – eine Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber darf nur bei Pflicht- und Einstellungsuntersuchungen erfolgen und beschränkt sich auf die Beurteilung (z.B. keine gesundheitlichen Bedenken oder gesundheitliche Bedenken) für die Tätigkeit. Die Bescheinigung enthält keine Symptome oder Diagnosen.